Sie finden hier Informationen zur Berufsordnung, Musterberufsordnung, zum Geltungsbereich und der Durchsetzung der Berufsordnung.
1. Die Berufsordnung als Ausdruck der Selbstbindung der Ärzteschaft
2. Verhältnis der Berufsordnungen der Länder zur Musterberufsordnung
3. Geltungsbereich der Berufsordnung
4. Durchsetzung der Berufsordnung
a) Berufsgerichtliches Verfahren
b) Rügeverfahren
c) Wettbewerbsverfahren
d) Strafverfahren
Den Wortlaut der Berufsordnung können Sie
hier nachlesen.
1. Die Berufsordnung als Ausdruck der Selbstbindung der Ärzteschaft
Die Berufsordnungen der Ärzte werden von den einzelnen Landesärztekammern
auf der Grundlage der jeweiligen Kammer- oder Heilberufsgesetze der Länder als
Satzung von der Delegiertenversammlung (DV) beschlossen. Sie enthalten die von
jedem Arzt bei seiner Berufsausübung jeweils zu beachtenden Berufspflichten und
Grundsätze über die Berufsausübung. Die Regelungen der Berufsordnung werden
durch die Ärzteschaft selber geschaffen und legitimiert, da die in den
Berufsordnungen getroffenen Regelungen zurückzuführen sind auf Beschlüsse der
DV, die wiederum durch Mehrheit der Kammerangehörigen gewählt worden ist. Sie
ist letztendlich ein Ausdruck der von der Ärzteschaft sich selbst auferlegten
Bindung im Hinblick auf die Art und Begrenzung der ärztlichen Berufsausübung,
die selbstverständlich aufgrund der obligatorischen Einbindung der Mitglieder
in die Kammer ihre Grenzen im Grundgesetz, d.h. in Art. 12 Abs. 1 GG findet.
2. Verhältnis der Berufsordnungen der Länder zur Musterberufsordnung
Die Berufsordnungen der Länder beruhen auf der vom Deutschen Ärztetag
beschlossenen Musterberufsordnung in der jeweiligen Fassung. Durch die vom
Deutschen Ärztetag beschlossene Musterberufsordnung, die kein geltendes Recht
in den Ländern darstellt, wird gewährleistet, dass trotz landesgesetzlicher
Kompetenz in allen Bundesländern der Bundesrepublik ein weitgehend
einheitliches Berufsrecht und damit weitgehend einheitliche Berufspflichten
bestehen. Es soll an dieser Stelle betont werden, dass die Musterberufsordnung
in keinem Bundesland geltendes Recht darstellt. Erst durch die Übernahme aller
oder bestimmter einzelner Regelungen durch die einzelnen Länder finden die
Regelungen der Musterberufsordnung Eingang in die untergesetzlichen Regelungen
der Länder und werden damit geltendes Recht. Die Entscheidung eines
Ärztetages, die Musterberufsordnung abzuändern, ändert an der geltenden
Rechtslage mithin gar nichts, so lange die einzelnen Länder nicht reagiert haben
und eine Übernahme durch die DV beschlossen worden ist.
3. Geltungsbereich der Berufsordnung
Die Regelungen der BO der Ärztekammer Berlin (ÄKB) gelten für jeden
approbierten Arzt, der in Berlin praktiziert oder dort seinen Wohnsitz hat. Dies
unabhängig davon, ob er oder sie selbständig, niedergelassen, im Krankenhaus
tätig oder z.B. bei einem betriebsmedizinischen Dienst angestellt ist. Die
Grundsätze der BO gelten auch für Ärzte, die ihren Beruf, aus welchen
Gründen auch immer, zurzeit nicht ausüben. So gilt z.B. die Schweigepflicht
auch für Ärzte, die bereits im Ruhestand sind. Die Frage der Geltung ist
unabhängig davon zu sehen, ob die ÄKB gem. Berliner Kammergesetz die
Berufsaufsicht über Kammerangehörige ausübt. Auch wenn der jeweilige
Dienstherr die Berufsaufsicht z.B. über verbeamtete Kammerangehörige ausübt,
ist der Kammerangehörige dennoch hinsichtlich seiner Berufspflichten an die
Berufsordnung der ÄKB gebunden. Diese können lediglich nicht durch die ÄKB
durchgesetzt werden. Dies obliegt in diesen Fällen dem Dienstherrn.
4. Durchsetzung der Berufsordnung
a) Berufsgerichtliches Verfahren
Durchgesetzt werden die Regelungen der BO gegenüber den Kammermitgliedern
über das sog. Berufsrechtliche Verfahren, das im Einzelnen im Berliner
Kammergesetz (BerlKG) geregelt ist.
Gem. § 16 Abs. 1 BerlKG findet gegen Kammerangehörige das berufsgerichtliche
Verfahren statt, wenn sie ihre Berufspflichten verletzten. Im
berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
- Warnung
- Verweise
- Geldbuße bis zu 50.000 EUR
- Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts
- Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf
auszuüben.
Im letzteren Fall wird dies in der Regel zu Entziehung der Approbation
führen. Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Verwaltungsgericht
geführt. Es ist durch zwei hauptberufliche und zwei ehrenamtliche ärztliche
Richter besetzt. Dem berufsgerichtlichen Verfahren ist ein
Untersuchungsverfahren vorangestellt, das durch den Untersuchungsführer
durchgeführt wird. Dieser wird auf Vorschlag der Kammer für die Dauer von vier
Jahren durch die Aufsichtsbehörde bestellt. Gem. § 27 BerlKG beauftragt der
Vorstand der Kammer den Untersuchungsführer mit der Durchführung der
Ermittlungen, sofern Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines
Berufsvergehens gem. § 16 Abs. 1 BerlKG rechtfertigen.
b) Rügeverfahren
Wiegt der dem Vorstand der ÄKB bekannt gewordene berufsrechtliche Verstoß
nicht schwer oder ist die Schuld des Kammerangehörigen gering, kann die Kammer
an Stelle der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gem. § 29 a BerlKG
eine Rüge aussprechen. Die Rüge kann mit einer Auflage verbunden werden, einen
Geldbetrag bis zu 5.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Zur
Durchsetzung der Auflage stehen der ÄKB gem. § 4 Abs. 3 BerlKG die Mittel des
Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung.
c) Wettbewerbsverfahren
Insbesondere bei Verstößen gegen die Regelungen der Berufsordnung (z. B. bei berufsrechtswidriger
Werbung) kann auch ein Vorgehen nach den Regelungen des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb in Frage kommen. Ein solches Vorgehen, das auf
Unterlassung der berufsrechtswidrigen und gleichzeitig wettbewerbswidrigen
Handlung gerichtet ist, kann durch jeden in Gang gesetzt werden, der ebenfalls
am Wettbewerb teilnimmt. So durch jeden Kollegen aber auch durch die ÄKB, die
sich hierfür der Hilfe der Wettbewerbszentrale, die entsprechende Prozesse für
sie führt, bedient.
Ein solches Verfahren gem. §§ 1, 3 UWG kann sich gegen den
berufsrechtswidrig handelnden Arzt, aber auch gegen Nichtärzte richten, die
unter Verstoß gegen die BO in den Wettbewerb eingreifen, z.B. Verlage,
Fernsehsender etc. Diese werden als sog. wettbewerbsrechtliche Störer in
Anspruch genommen.
In der Regel erfolgt zunächst eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung
eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird diese nicht
abgegeben oder besteht höchste Eilbedürftigkeit, kann im Wege der
Einstweiligen Verfügung die Unterlassung der berufesrechtswidrigen Handlung
durchgesetzt werden. Die Kosten trägt der in diesem Fall Unterlegene. Auch für
die Abmahnung fallen ggf. die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite dem
rechtmäßig Abgemahnten zur Last. Da die Kosten streitwertabhängig sind und
der Streitwert sich nach dem wirtschaftlichen Wert für den Antragsteller
bemisst, ist ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß in der Regel eine kostspielige
Angelegenheit.
d) Strafverfahren
Bei Verstößen, die gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllen, kann gegen
den Arzt unabhängig von einem möglichen berufsgerichtlichen Verfahren ein Strafverfahren
stattfinden. Sobald die öffentliche Anklage erhoben ist, ruht das
berufsgerichtliche Verfahren. Es wird erst nach Beendigung des Strafverfahrens
wieder aufgenommen.